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Beurlaubung & Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Studierende mit einer chronischen oder länger andauernden Erkrankung oder Behinderung, die die Teilnahme an Prüfungen erschwert (z. B. Legasthenie, ADHS), können einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, um eine bedarfsgerechte Anpassung der Prüfungszeiten und -fristen zu erwirken. Hierfür kann der Prüfungsausschuss einen Nachweis (z. B. eine ärztliche Bescheinigung) verlangen.

Auch Studierende, die sich in einer besonderen Lebenssituation befinden (z. B. Elternzeit, Pflege naher Angehöriger), können einen Nachteilsausgleich beantragen und so ihre Teilnahme an Prüfungen erleichtern.

Wichtig dabei ist: Ein Nachteilsausgleich dient der Gleichstellung der Studierenden im Hinblick auf die technische Fähigkeit zur Erbringung der geforderten Leistungen. Daher darf ein Ausgleich nicht die in der Prüfung geforderten Kompetenzen betreffen, sondern nur die Prüfungsumstände wie Zeit, Dauer und Art der Durchführung.

 

Vorgehen für einen Nachteilsausgleich

Um eine Anpassung der Prüfungsform zu erwirken, können Studierenden während der Anmeldephase für Prüfungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich an den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses stellen. Diesem Antrag kann eine gesundheitliche Bescheinigung als Nachweis angefügt werden. Der Prüfungsausschuss kann diesen Nachweis nachträglich einfordern. Der Nachweis sollte die gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein Fachpersonal bescheinigen, möglichst aktuell und für medizinische Laien verständlich sein. Auf Basis des Nachweises wird geprüft, inwieweit sich die Beeinträchtigung auf die Erbringung der für die jeweiligen Module geforderten Leistungen auswirkt und ob die Beeinträchtigung zeitlich begrenzt auftritt oder sich über das gesamte Studium erstreckt.

 

Mögliche Formen eines Nachteilsausgleichs:

  • Nichtberücksichtigung von Rechtschreibfehlern in schriftlichen Prüfungen
  • Verschiebung von Prüfungsterminen
  • Verlängerung der Abgabefrist für Seminar- und Abschlussarbeiten
  • Verlängerung der Prüfungszeit
  • Hinzuziehen einer Hilfsperson bei körperlichen Beeinträchtigungen
  • Bereitstellung eines Fakultäts-Notebooks als technisches Hilfsmittel (hierdurch darf kein Vorteil entstehen)

Beurlaubung

Während einer Schwangerschaft oder anderer vorübergehender familiärer Verpflichtungen oder während eines Auslandssemesters können Studierende sich (im Zeitraum der Rückmeldefristen) beurlauben lassen. Während der Beurlaubung ist der Semesterbeitrag weiterhin zu zahlen; eine Rückgabe des Semestertickets ist nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, weiterhin Prüfungen abzulegen. Näheres regelt § 7 der Immatrikulationsordnung.

 

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz schreibt eine gesetzliche Schutzfrist von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt vor, während der (werdende) Mütter nicht arbeiten und auch nicht aktiv am Studienalltag teilnehmen sollen. Während dieser Zeit sind Studentinnen von der Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen und von der Teilnahme an Prüfungen befreit, es sei denn, sie widersprechen selbst ausdrücklich. Sofern für das jeweilige Semester kein Antrag auf Beurlaubung gestellt wird, ist das Studium nach dem Ende des Mutterschutzes wieder voll aufzunehmen.

Wichtig ist: Eine Schwangerschaft sollte der Hochschule gemeldet werden, damit eine frühzeitige Beratung und Anpassung der Studiensituation stattfinden kann. Studentinnen können sich dazu an das Studienreferat wenden.

Ansprechpersonen

© Karsten Schwenzfeier

Prof. Dr. Dr. Andreas Koritensky

Beauftragter für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten
Telefon: +49 5251 121-753
© ThF PB

Heike Probst

Gleichstellungsbeauftragte
Telefon: +49 5251 121-720
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Prof. Dr. Daniel Lanzinger

Professor | Vorsitzender des Prüfungsausschusses
Telefon: +49 5251 121-733
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Svenja Schumacher, M.A.

Referentin Studienangelegenheiten
Telefon: +49 5251 121-737