Voraussetzungen für eine Mobilität zu Lehr- und Unterrichtszwecken
Alle beteiligten Hochschulen in den Programmländern besitzen eine gültige Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE); alle aufnehmenden Hochschulen in den Partnerländern sind von einer zuständigen Behörde anerkannt und haben vor Beginn der Mobilitätsphase interinstitutionelle Vereinbarungen (Inter-Institutional Agreement) mit der Heimathochschule geschlossen.
Bei eingeladenem Unternehmenspersonal muss die aufnehmende Organisation eine Hochschule in einem Programmland sein, das Personal kann öffentlichen oder privaten Organisationen (ohne ECHE) in einem Programmland entstammen, die auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Forschung und Innovation tätig sind. Beispiele für solche Organisationen sind:
- Öffentliche oder private kleine, mittlere oder große Unternehmen
- Lokale, regionale oder nationale öffentliche Stellen
- Sozialpartner oder sonstige Vertreter des Arbeitsmarkts (u.a. Handelskammern, Handwerks- oder Berufsverbände, Gewerkschaften)
- Forschungseinrichtungen
- Stiftungen
- Schulen, Institute, Bildungszentren
- Gemeinnützige Organisationen, Verbände, Nichtregierungsorganisationen
- Laufbahnberatungs-, Berufsberatungs- und Informationsstellen